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Brandverhütungsschau
In der Hessischen Bauordnung ist festgelegt:

„...bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen... müssen so beschaffen sein, dass der
Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer
und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die
Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten durchgeführt werden können“.
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„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung
eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand,
dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht,
beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die
Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit
gerechnet werden muss!“
(Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363/86 vom 11.12.1987)
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